In den nächsten Tagen entscheidet der Bundesrat über die Zulässigkeit des Klimarappens als freiwillige Massnahme im Rahmen des CO2-Gesetzes. Während das Gesetz hauptsächlich eine Reduktion der Emissionen an den CO2-Quellen anstrebt, ermöglicht der Klimarappen, dass der inländische CO2-Ausstoss weiter ansteigt. Ein kartellrechtliches Gutachten und ein solches zur angemessenen Berücksichtigung von ausländischen Emissionszertifikaten im CO2-Gesetz zeigen klar: Wer den Klimarappen einführen will, bedarf juristisch-artistischer Fähigkeiten.

Zürich. Im Zweckartikel des CO2-Gesetzes ist
festgehalten, dass eine Verminderung der schweizerischen
CO2-Emissionen anzustreben ist. Das Gesetz soll auch zur
sparsameren und effizienteren Energienutzung sowie zum verstärkten
Einsatz erneuerbarer Energien beitragen. Im Gesetz werden
Reduktionsmassnahmen im Ausland nur ergänzenden Charakter
zugestanden. Der Bundesrat hat sich wiederholt zu diesem Umstand
geäussert und klar festgehalten, dass CO2-Reduktionsmassnahmen zur
Hauptsache im Inland erfolgen sollen.

Der von der Erdölvereinigung lancierte Klimarappen aber höhlt
den Gesetzeszweck aus, indem er durch den massiven Zukauf von
billigen Emissionszertifikaten im Ausland Massnahmen im Inland
unattraktiv macht. Der Klimarappen sieht vor 80% der
Reduktionsmenge im Ausland einzukaufen, womit nicht mehr von einer
ergänzenden Berücksichtigung von ausländischen Emissionszertifkaten
gesprochen werden kann.

Falls der Klimarappen als freiwillige Massnahme vom Bundesrat
anerkannt wird, unterliegt er dem Kartellgesetz. Ein juristisches
Gutachten zieht die kartellrechtliche Übereinstimmung des
Klimarappens mit dem Gesetz schwer in Zweifel. Beim Klimarappen
handelt es sich eindeutig um ein Preiskartell. Die Zulässigkeit
eines solchen Kartells ist nur unter bestimmten Umständen gegeben.
Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass die
rationellere Nutzung von Ressourcen Antrieb für die Lancierung des
Klimarappens ist. Der Zweck des Klimarappens ist primär aber
politischer Natur. Es geht weniger um eine Verbesserung der
wirtschaftlichen Effizienz beim Einsatz von Ressourcen als vielmehr
um die Verhinderung der Einführung einer CO2-Lenkungsabgabe.

Juristisch ungeklärt bleibt, inwieweit die Finanzierung von
Projekten in Entwicklungsländern als Abstützung für die
rationellere Nutzung von Ressourcen herhalten kann. Je entfernter
ein direkter Zusammenhang zwischen der Klimarappen-Abgabe und dem
ökologischen Nutzen ist, um so mehr ist zu hinterfragen, ob die
Zulässigkeit des Klimarappen-Preiskartells gegeben ist.

Klar hingegen ist, dass der Klimarappen dem Zweck des
CO2-Gesetzes entgegenläuft und inländische Massnahmen zur
Reduktionsverminderung unattraktiv macht.

Kontakt:

Patrick Hofstetter, Klimapolitik WWF Schweiz, 01 297 22 77,

Eva Geel, Klimakampagne Greenpeace, 01 447 41 24,

Elena Hauser-Strozzi, VCS-Projektleiterin Kampagnen, 031 328 82
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