Wie ein Versagen von Ventilen im Atomkraftwerk Gösgen Lücken in der Schweizer Gesetzgebung beleuchtet.
Ausgangslage
Das Atomkraftwerk Gösgen (im Folgenden KKG genannt) steht seit Ende Mai 2025 still. Grund dafür ist die Entdeckung einer Sicherheitslücke im Speisewassersystem (einem Teil des Kühlwassersystems). Das KKG hat diesen Befund Ende März 2025 dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI kommuniziert.
Ende Juni 2025 hätte der Reaktor nach einem Monat ordentlicher Revision wieder angefahren werden sollen. Das passierte aber nichts. Es stellte sich heraus, dass die Sicherheitslücke zunächst behoben werden musste, bevor der Reaktor wieder in Betrieb genommen werden konnte. Das KKG musste Ventile, sog. Rückschlagklappen, ersetzen.
Dabei wurde das KKG auf dem falschen Fuss erwischt. Die Rückschlagklappen konnten nicht schnell ersetzt werden; sie mussten zuerst bestellt, hergestellt und eingebaut werden. Die Sicherheit der Anlage musste mittels Berechnungen neu nachgewiesen werden. Deshalb steht das KKG seit der Revision 2025 still, was horrende Kosten von bis zu 600 Mio. CHF für die Aktionäre verursacht. Es handelt sich um den längsten Stillstand in der Geschichte von Gösgen.
Der Fall wirft ein schlechtes Licht auf den Umgang der KKG-Betreiberin, der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, mit ihrer Pflicht, den Reaktor ausser Betrieb zu nehmen, wenn eine gravierende Sicherheitslücke entdeckt wird. Zudem offenbart der Fall Gösgen unterschiedliche Auffassungen der Gesetzgebung zwischen der Aufsichtsbehörde und der AKW-Betreiberin.
Wie problematisch ist die entdeckte Sicherheitslücke?
Im Artikel vom 12. September 2025 schreibt das ENSI von einer «mutmasslichen Auslegungsschwachstelle» und einer «mögliche Auslegungsschwachstelle im Speisewassersystem». Auch auf eine direkte Frage von Greenpeace verwendet das ENSI dieselbe, vorsichtige Begrifflichkeit (Mail von ENSI an Greenpeace, 01.09.2025).
Erneut gefragt Ende Januar 2026 antwortet das ENSI an Greenpeace:
«Nach Bewertung des ENSI legen die derzeit vorliegenden Berechnungen nahe, dass eine Auslegungsschwachstelle beim Speisewassersystem des KKG vorliegt.»
Das ENSI kann also nicht ausschliessen, dass eine Auslegungsschwachstelle vorhanden ist. Ganz affirmativ ist die Aufsichtsbehörde dabei nicht.
Das KKG verwendet in seiner Kommunikation den Begriff Auslegungsschwachstelle oder Auslegungsfehler nicht.
Was ist eine Auslegungsschwachstelle?
Eine Auslegungsschwachstelle oder Auslegungsfehler bedeutet, dass sich eine Komponente oder ein System des AKW nicht so verhält wie vorgesehen. Eine solche Schwachstelle kann zu einem Auslegungsstörfall führen. Bei einem Auslegungsstörfall muss die Anlage mit ihren Komponenten und Systemen (= ihre Auslegung) so reagieren, dass keine unzulässige Freisetzung von Radioaktivität auftritt.
Entdeckt die AKW-Betreiberin einen Auslegungsfehler – im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Ventile beim Schliessen eine Kühlwasserleitung mitreissen könnten – muss sie nachweisen, dass dieser Fehler von der Anlage beherrscht wird und, wenn nicht, im Störfall nicht zu einem unzulässigen Austritt von Radioaktivität führen würde. Dies geschieht rechnerisch durch computergestützte Modellierungen und Simulationen.
Was passiert, wenn eine Auslegungsschwachstelle festgestellt wird?
Ist die Anlage ausser Betrieb, wenn der Auslegungsfehler entdeckt wird (zum Beispiel bei einer Revision,) bleibt sie meistens abgeschaltet bis zur Behebung des Fehlers. Ist die Anlage in Betrieb, sieht die Gesetzgebung vor, dass diese unverzüglich und vorläufig ausser Betrieb genommen werden muss, falls Analysen zeigen, dass zu viel Radioaktivität austreten könnte. Diese Situation ist in Artikel 44, Absatz 1 der Kernenergieverordnung beschrieben:
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a. Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird.
(die weiteren Kriterien b. und c. sind im vorliegenden Fall nicht relevant)
Wie schwerwiegend ist die entdeckte Auslegungsschwachstelle?
Gefragt, ob der oben aufgeführte Artikel 44 der Kernenergieverordnung im Fall von Gösgen zur Anwendung kommt, antwortet das ENSI am 2. Februar 2026.
«Aus Sicht des ENSI kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Nachrüstung ein Kriterium für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung gemäss KEV erfüllt wäre.»
Anders gesagt: Das ENSI kann nicht ausschliessen, dass die Schwachstelle im Speisewassersystem von Gösgen zu einem Austritt von Radioaktivität führen könnte. Damit wären die Kriterien erfüllt, dass das KKG unverzüglich und vorläufig ausser Betrieb genommen wird.
Warum hat der Betreiber Gösgen nicht unverzüglich abgeschaltet?
Aus diesem Sachverhalt drängt sich die folgende Frage auf: Warum hat die Betreiberin des AKW Gösgen die Anlage nicht unverzüglich ausser Betrieb genommen? Gemäss der Kommunikation des ENSI vom 12. September 2025 und der KKG AG vom 9. Februar 2026 hat das KKG im März 2025 die Schwachstelle im Speisewassersystem dem ENSI gemeldet (Nota bene: Es wurde nicht kommuniziert, wann sie effektiv festgestellt wurde).
Die Betreiberin des KKG hat aber die Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht ausser Betrieb genommen. Die Anlage lief weiter bis zur ordentlichen geplanten Jahresrevision. Konkret wurde der Reaktor am 23. Mai 2025 um 22:00 Uhr vom Netz getrennt und abgeschaltet. Gemäss Daten der Transparenz-Plattform der europäischen Strombörse EEX wurde dieser Zeitpunkt bereits im November 2022 festgelegt und hat somit nichts mit dem entdeckten Auslegungsfehler zu tun.
Vielmehr ging bei der Ausserbetriebnahme für die Jahresrevision die Betreiberin wohl davon aus, dass sie die Anlage zum Ende der geplanten Revisionszeit wieder hochfahren würde: Am 21. Mai, kurz vor Beginn der Revision, war die Wiederinbetriebnahme für den 27. Juni vorgesehen. Erst am 4. Juni, als die dritte Woche der Jahresrevision begann, wurde die Wiederinbetriebnahme zum ersten Mal um eine Woche verschoben.
Das KKG hat erstmals am 25. Juni 2025 mit einer Medienmitteilung die Öffentlichkeit über die Verzögerung beim Wiederanfahren informiert.
Nach dieser Ankündigung wurde die Wiederinbetriebnahme sieben weitere Male nach hinten verschoben. Gemäss aktueller Planung soll der Reaktor am 21. März 2026 wieder hochgefahren werden.

Für die Gösgen-Betreiberin wäre eine Abschaltung nicht nötig gewesen
Aus der obigen Chronologie und der Tatsache, dass die AKW-Betreiberin lang davon ausging, eine Wiederinbetriebnahme wäre nach der ordentliche Jahresrevision möglich, lässt sich schliessen, dass die Betreiberin trotz entdecktem Auslegungsfehler ihren Reaktor wieder hätte hochfahren wollte. Eine vorläufige Ausserbetriebnahme zur Nachrüstung gemäss Art. 44 KEV erachtete die Betreiberin also nicht für nötig.
Das steht im Widerspruch zur Haltung des ENSI, das ein Erfüllen der Kriterien für eine Ausserbetriebnahme nicht ausschliessen kann.
KKG-Betriebsleiter Herbert Meinecke bestätigt in der Aargauer Zeitung vom 3. März 2026, dass er eine verlängerte Ausserbetriebnahme für unnötig erachtete:
Deshalb zeigt sich der Kraftwerksleiter überrascht, als das Ensi vergangenes Jahr auf die Nachrüstungen bestand. «Ich hätte auch ruhig schlafen können, wenn wir die Arbeiten innerhalb der ordentlichen Revision durchgeführt hätten», sagt Meinecke.
Mit «innerhalb der ordentlichen Revision» meint der Gösgen-Chef die nächste Revision, also jene vom Frühling 2026. Der im März 2025 gemeldete Auslegungsfehler im Speisewassersystem wäre erst über ein Jahr später behoben worden.
Wie geht das KKG mit dem Vorsorgeprinzip um?
Hier ist festzuhalten, dass das KKG beim Befund im März 2025 allenfalls nicht sagen konnte, ob die Kriterien zur Ausserbetriebnahme erfüllt sind oder nicht: Störfallanalysen liegen komplexe Modellierungen und Berechnungen zugrunde, die Zeit in Anspruch nehmen.
Es ist aber fragwürdig, dass die AKW-Betreiberin in einem solchen Fall nicht das Vorsorgeprinzip walten lässt: Solange der Verdacht besteht, die entdeckte Schwachstelle könnte zu einem schwerwiegenden Störfall führen, müsste die Anlage stillstehen. Dies umso mehr, als das ENSI offensichtlich zu einer anderen Bewertung der Sicherheitslücke kam (siehe Zitat oben: das ENSI kann es nicht ausschliessen).
Schon in der Kommunikation des KKG vom Juni 2025 zum verlängerten Stillstand gab es Anzeichen, dass das KKG und das ENSI die Ausgangslage unterschiedlich bewerten. In der Mitteilung vom 22. August 2025 nennt die AKW-Betreiberin dann gestiegene Behördenanforderungen als Grund für die Nachrüstung und den Stillstand:
«Die geplanten Ertüchtigungen im Speisewassersystem tragen den hohen Sicherheitsansprüchen des KKG und den gestiegenen Behördenanforderungen Rechnung.»
Hauptaktionärin Alpiq veröffentlichte am selben Tag eine Medienmitteilung, die folgende Aussage enthält:
«Allerdings muss eine Kernenergieanlage unabhängig ihres Baujahrs dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, und die Aufsichtsbehörde hat ihre Anforderungen an das KKG im Rahmen des Ermessens angepasst.»
Solche Aussagen mögen erstaunen, denn gemäss ENSI sind seine Anforderungen nicht gestiegen (Mail von ENSI an Greenpeace vom 1. September 2025):
Frage Greenpeace: «Das KKG erwähnt in seiner Kommunikation vom 22. August «gestiegene Behördenanforderungen». Um welche Anforderungen geht es und mit welcher gesetzlichen Grundlage?»
Antwort ENSI: «Es handelt sich nicht um neue regulatorische Anforderungen, sondern um die Anwendung von Berechnungsmethoden entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.»
Dabei ist anzumerken, dass die Anwendung von Berechnungsmethode entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik keine neue Anforderung darstellt, sie ist vom Gesetz vorgegeben.
Auch der Bundesrat vertritt diese Auffassung vor dem Parlament (Fragestunde 10.9.25):
«Bei den Anforderungen der Aufsichtsbehörde handelt es sich nicht um neue regulatorische Anforderungen, sondern um die Anwendung von neuen Berechnungsmethoden entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.»
Fazit: AKW laufen lassen, solange sie sicher sind. Aber was ist sicher?
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden
- Gemäss Gesetz ist der AKW-Betreiber/die AKW-Betreiberin für die Sicherheit der Anlage verantwortlich. Das ENSI kontrolliert, ob die Pflichten erfüllt werden.
- Im Fall Gösgen: Wäre es nach der Betreiberin, der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, gegangen, wäre das AKW trotz Auslegungsfehler in Betrieb geblieben bzw. nach der ordentlichen Revision wieder in Betrieb genommen worden. Der Reaktor hätte also mehrere Monate, gar Jahre mit einer Schwachstelle, die zu einem Störfall mit Austritt von Radioaktivität führen könnte, weiterlaufen können.
- Problematisch sind die unterschiedlichen Auffassungen der Betreiberin und der Aufsichtsbehörde bezüglich des Schweregrads des Auslegungsfehlers sowie der daraus abzuleitenden Massnahmen. Dieser Interpretationsspielraum dürfte es bei Atomanlage mit einem derart grossen Risikopotenzial nicht geben.
- Die Ansage der Politik an die Bevölkerung ist: Schweizer Atomkraftwerke dürfen weiterlaufen, solange sie sicher sind. Mit diesem Versprechen wurde die Einführung von Abschaltdaten für die bestehenden Reaktoren 2017 an der Urne bekämpft (Ausstiegsinitiative). Nur illustriert der Gösgen-Fall, dass unklar ist, was sicher ist. Das ist kein gutes Omen für die nukleare Sicherheit in der Schweiz mit den Reaktoren von Gösgen und Leibstadt, die 60 Jahre oder länger laufen sollen.


